( § 28 Abs 1a idF BGBl I 1997/46, § 28 Abs 3 AZG, VO (EWG) 3820/85 ) Die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist von Arbeitszeitübertretungen (Lenkpausen, Ruhezeit) im internationalen Straßenverkehr kommt nicht nur im Rahmen des innergemeinschaftlichen Güterverkehrs zum Tragen, sondern auch für grenzüberschreitenden Güterverkehr nach Drittländern im Sinne des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR).