( § 4 Abs 1 Wr. ParkometerG, § 48 VStG, § 22 AVG ) Bei der nach dem Wr. Parkometergesetz zu entrichtenden Abgabe (Parkometerabgabe) handelt es sich um eine der in Art 1 des Vertrages zwischen Österreich und Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl 1955/249, erwähnten öffentlichen Abgaben, die von einer Gemeinde erhoben wird.