( § 1a, § 4 Abs 2 Wr. ParkometerG ) Der Nachweis, dass der anlässlich einer Lenkererhebung vom Auskunftspflichtigen angegebene Lenker an der genannten Adresse nicht (mehr) gemeldet ist, reicht für die Bestrafung des Auskunftspflichtigen wegen Abgabe einer falschen Lenkerauskunft nicht aus. Die Behörde hat vielmehr nachzuweisen, dass der Lenker tatsächlich nicht an der angegebenen Adresse wohnt (vgl. VwGH 25. 1. 1999, 98/17/0296, ARD 5058/44/99). VwGH 26.06.2000, 2000/17/0057. (Bescheid aufgehoben)