( § 1a Wr. ParkometerG ) Gemäß § 1a Wiener Parkometergesetz ist dem Magistrat, falls ein mehrspuriges Kraftfahrzeug oder mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, darüber Auskunft zu geben, wem das Kraftfahrzeug oder Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen worden war. Nach der Verfassungsbestimmung des Art II Bundesgesetz BGBl 1986/384 treten Rechte auf Auskunftsverweigerung im Zusammenhang mit Verfahren zur Abgabenerhebung für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen durch die Länder gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurück. Zum Abgabenverfahren gehören in diesem Zusammenhang alle Maßnahmen, die dazu dienen, den abgabenrechtlichen Vorschriften zum Durchbruch zu verhelfen, gleichgültig ob administrativrechtlicher oder verwaltungsstrafrechtlicher Natur (also auch Verfahren zur Erzwingung der Lenkerauskunft und Verwaltungsstrafverfahren).