( § 2 Stmk. ParkgebührenG, § 48 StVO ) Die Nichteinhaltung des seitlichen (Mindest-)Abstandes zwischen dem Fahrbahnrand und dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens im Ortsgebiet ist dann zulässig, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Anbringung des Straßenverkehrszeichens (insbesondere die leichte Erkennbarkeit für die Lenker herannahender Kfz) gegeben ist und eine andere Anbringung (hier: für eine Kurzparkzone) zu einer Behinderung für andere Verkehrsteilnehmer und damit zu einer Beeinträchtigung von deren Sicherheit führen könnte. Damit wurde aber die Verordnung betreffend die flächendeckende Kurzparkzone an mehreren Einfahrtstraßen gehörig kundgemacht, und ist daher auch anzuwenden. Ein Verstoß gegen die Entrichtung der Parkgebühr ist daher auch strafbar. VwGH 18.09.2000, 96/17/0094.