( § 7 Abs 4 ParkgebührenG f. d. Stadt Salzburg ) In der Regel wird die Identität der Person, der ein bestimmtes Kfz (hier: durch ein Mietwagenunternehmen) zur Verwendung überlassen wurde, durch die (zusätzliche) Anführung des Geburtsdatums und der Beschäftigung festgestellt werden können. Sollte die Identitätsfeststellung des Lenkers aber bereits durch Angabe des Namens und der Anschrift allein gesichert sein, reicht die Auskunftspflicht im Rahmen einer Lenkeranfrage wegen Nichtentrichtung der Parkgebühr nicht darüber hinaus. VwGH 18.09.2000, 99/17/0192, 99/17/0201, 99/17/0289. (Beschwerden abgewiesen)