( § 18 Abs 2 HGB ) Nach dem Grundsatz der Firmenwahrheit darf die Firma eines Kaufmanns nicht geeignet sein, eine Täuschung über die Art oder den Umfang des Geschäftes oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeizuführen. Wenn ein rein privatwirtschaftliches Unternehmen den Firmenzusatz „ Institut “ wählt und in einem Bereich tätig ist, in dem auch öffentliche Unternehmen oder solche unter öffentlicher Aufsicht tätig sind, besteht die Gefahr, dass der Institutsbegriff den falschen „amtlichen Eindruck“ erweckt, das Unternehmen sei ein öffentliches. Der Gesellschaftszusatz allein (hier: GmbH) reicht in diesem Fall nicht aus, die wahren Verhältnisse klarzustellen.