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§ 24 FBG § 283 HGB

ARD 5233/38/2001 Heft 5233 v. 27.7.2001

(§ 24 FBG, § 283 HGB) Gemäß § 24 FBG ist ein Anmeldungspflichtiger zum Firmenbuch vom Gericht durch Zwangsstrafen anzuhalten, seine Verpflichtung (hier: Offenlegungspflicht) zu erfüllen oder darzutun, dass die Verpflichtung nicht besteht. Aus diesem Recht, die Unmöglichkeit der Erfüllung der Anmeldungspflicht darzutun, ist abzuleiten, dass das Firmenbuchgericht den Verpflichteten zunächst unter Fristsetzung und Androhung einer Zwangsstrafe zur Erfüllung der Anmeldungspflicht oder zur Bekanntgabe entgegenstehender Hindernisse aufzufordern hat. Der Betroffene soll mittels stufenweisen Vorgehens zur Erfüllung seiner Verpflichtung angehalten werden. Die Steigerung des Zwanges zur Erreichung des Zieles ist Ausdruck des Beugecharakters der Zwangsstrafe und des Prinzips des gelindesten Mittels und entspricht der Verfahrensökonomie. OGH 13.07.2000, 6 Ob 178/00w.

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