( § 12a FLAG, § 33 Abs 4 Z 3 lit b EStG, § 140 ABGB ) Lebt ein unterhaltspflichtiger Elternteil mit dem unterhaltsberechtigten Kind nicht im gemeinsamen Haushalt, sind in verfassungskonformer Auslegung des § 12a FLAG die dem haushaltsführenden Elternteil zukommenden Transferleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) in dem Ausmaß auf die Unterhaltsleistung anzurechnen, das notwendig ist, um zusammen mit dem Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs 4 Z 3 lit b EStG die Hälfte des Unterhalts von der Einkommensteuer freizustellen.