( § 10 Abs 1, § 38 AlVG ) Die Vereitelung des Zustandekommens des Dienstverhältnisses iSd § 10 Abs 1 AlVG verlangt ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin. Erscheint ein Arbeitsloser entgegen seiner Vereinbarung mit dem zukünftigen Dienstgeber zu einem weiteren Vorstellungsgespräch ohne Entschuldigungsgrund nicht, hat er damit das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses zumindest in Kauf genommen. VwGH 18.10.2000, 97/08/0408. (Beschwerde abgewiesen)