( § 10 Abs 1 und Abs 2 AlVG ) Unverlässliches Verhalten und Unpünktlichkeit beim Aufsuchen einer neuen Arbeitsstelle infolge familiärer Verpflichtungen sind zwar kein Nachsichtsgrund für die Sperre des Arbeitslosengeldes, doch kann Vereitelung nur dann angenommen werden, wenn dies zumindest mit dem bedingten Vorsatz geschieht, den Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten.
VwGH 18.10.2000, 99/08/0116