( § 1295 Abs 1, § 1153 ABGB ) Wird in einem Bewerber ohne Vorbehalte der Eindruck erweckt, dass mit ihm ein Dienstvertrag abgeschlossen werde, haftet der vermeintliche zukünftige Arbeitgeber im Falle des Nichtzustandekommens des Dienstvertrages auch dann für die Aufwendungen und entgangenen Einnahmen des Bewerbers, wenn in einem letzten Gespräch die Fragen des Gehaltes, des Dienstortes und des Dienstautos offen geblieben sind.