( § 4 Abs 2 DHG ) Der Rückgriffsanspruch des Arbeitgebers, der dem geschädigten Dritten ohne Einverständnis des Arbeitnehmers - das unzweifelhaft im Zeitpunkt der Zahlung an den Dritten vorliegen muss - oder ohne rechtskräftiges Urteil Ersatz geleistet hat, ist nach dem klaren Wortlaut des § 4 Abs 2 DHG ausgeschlossen; die bloße Kenntnis des Arbeitnehmers vom Schaden reicht nicht aus. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Abs 2 DHG müssen auch im Falle der Schadensregulierung durch Aufrechnung gegeben sein und die diesbezügliche Behauptungs- und Beweislast trifft den Rückersatz fordernden Arbeitgeber. OGH 23.10. 2000, 8 Ob A 95/00d .