( § 4 Abs 2, § 7 DHG ) Die Anspruchsvoraussetzungen für den Rückersatz des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer gemäß § 4 Abs 2 DHG (Einverständnis des Arbeitnehmers oder Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils) müssen auch im Fall der Aufrechnung gegeben sein (vgl. OGH 1. 4. 1998, 9 Ob A 79/98b , ARD 4954/2/98). Weitere Voraussetzung für den in § 4 DHG geregelten Regressanspruch ist schon nach dem Normzweck des DHG die Schadenszufügung bei Erbringung der Dienstleistung. Dies inkludiert das Erfordernis der Arbeitnehmereigenschaft zu diesem Zeitpunkt, nicht aber zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Regressanspruchs oder des vom Arbeitnehmer nicht beeinflussbaren Zeitpunkts einer freiwilligen Einigung mit dem geschädigten Dritten.