( § 301 EO, § 21 Abs 2 ZustellG ) Erfüllt die im Zuge eines Exekutionsverfahrens vorzunehmende Zustellung der Aufforderung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung an den Arbeitgeber nicht die Voraussetzungen des Zustellgesetzes, da nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch kein neuerlicher Zustellversuch und keine Hinterlegung vorgenommen wurde, sondern die Sendung an das Gericht retourniert wurde, ist der Arbeitgeber mangels wirksamer Zustellung durch das Exekutionsgericht nicht Drittschuldner des Gläubigers geworden und schon aus diesem Grund nicht berechtigt, Abzüge vom Lohn seines Arbeitnehmers vorzunehmen. ASG Wien 22.03.2001, 28 Cga 139/00s, rk.