( § 299 Abs 1 EO ) Die Wirksamkeit einer Lohnpfändung erstreckt sich auch auf die gegen denselben Drittschuldner nach der Unterbrechung des Dienstverhältnisses entstehenden und fällig werdenden Lohnforderungen, wenn das Dienstverhältnis nicht mehr als 6 Monate unterbrochen war. Eine Verpflichtung des Drittschuldners zur Meldung der Weiterführung des Dienstverhältnisses besteht jedoch nicht. ASG Wien 12.04.2000, 13 Cga 189/99d, rk.