( § 294 Abs 2 EO, § 13 Abs 1, § 21 Abs 1 ZustG ) Die Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner hat gemäß § 294 Abs 2 EO nur zu eigenen Handen des Empfängers oder seines zur Übernahme ermächtigten Vertreters und nicht an einen Ersatzempfänger zu erfolgen. Eine allgemein zur Empfangnahme aller Poststücke erteilte Vollmacht genügt nicht; das Schriftstück kann aber gemäß § 13 Abs 2 Zustellgesetz an einen mit Spezial-(post-)vollmacht ausgestatteten Vertreter zugestellt werden. Damit ist nicht nur die förmliche Postvollmacht nach § 150 PostO, sondern auch jede andere Bevollmächtigung gemeint, die lediglich gegenüber der Post bestehen, nicht aber auch dieser gegenüber erklärt worden sein muss. Es reicht also auch aus, dass der Empfänger als Vertretener diese Befugnis seinem Postbevollmächtigten als Vertreter ausdrücklich oder stillschweigend erklärt hat. Hat der Arbeitgeber seiner Angestellten und Ehefrau Postvollmacht für Rsa-Briefe gegeben, wurde das Zahlungsverbot durch die Empfangnahme durch die Ehefrau rechtswirksam dem Arbeitgeber als Drittschuldner zugestellt und er kann sich nicht darauf berufen, die Exekutionsbewilligung nicht erhalten zu haben.