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§ 308, § 308a EO

ARD 5232/38/2001 Heft 5232 v. 24.7.2001

( § 308, § 308a EO ) Durch die Pfändung und Überweisung einer Forderung wird die Rechtsstellung des Drittschuldners nicht geändert und er kann dem betreibenden Gläubiger alle Einwendungen und Gegenforderungen (hier: Schadenersatzforderungen) entgegenhalten, die zum Zeitpunkt der Pfändung und Überweisung bereits bestanden haben. OLG Wien 28.02.2000, 8 Ra 228/99d.

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