vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 293 Abs 3 EO

ARD 5232/35/2001 Heft 5232 v. 24.7.2001

( § 293 Abs 3 EO ) Die Aufrechnung gegen den der Exekution entzogenen Teil einer Lohnforderung ist gemäß § 292 Abs 3 EO nur zur Einbringung eines Vorschusses, einer im rechtlichen Zusammenhang stehenden Gegenforderung oder einer Schadenersatzforderung zulässig, wenn der Schaden vorsätzlich zugefügt wurde. Bei einer nicht vorsätzlichen, wenn auch grob fahrlässigen Schadenszufügung ist aber eine Aufrechnung von Schadenersatzansprüchen im Rahmen der Dienstnehmerhaftung gegen den der Exekution entzogenen Teil des Entgelts unzulässig. OLG Wien 27.06.2000, 9 Ra 72/00z, in Abänderung von ASG Wien 24. 1. 2000, 8 Cga 101/99a, Revision unzulässig.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte