( § 293 Abs 3 EO ) Die Aufrechnung gegen den der Exekution entzogenen Teil einer Lohnforderung ist gemäß § 292 Abs 3 EO nur zur Einbringung eines Vorschusses, einer im rechtlichen Zusammenhang stehenden Gegenforderung oder einer Schadenersatzforderung zulässig, wenn der Schaden vorsätzlich zugefügt wurde. Bei einer nicht vorsätzlichen, wenn auch grob fahrlässigen Schadenszufügung ist aber eine Aufrechnung von Schadenersatzansprüchen im Rahmen der Dienstnehmerhaftung gegen den der Exekution entzogenen Teil des Entgelts unzulässig. OLG Wien 27.06.2000, 9 Ra 72/00z, in Abänderung von ASG Wien 24. 1. 2000, 8 Cga 101/99a, Revision unzulässig.