( § 290a Abs 1 Z 3, § 291d Abs 3 EO ) Ausgleichszahlungen für Wettbewerbsbeschränkungen, die bei Ende des Dienstverhältnisses vereinbart und nach Ablauf des Zeitraumes, für den ein Konkurrenzverbot besteht, fällig werden, sind ebenso wie freiwillige Abfertigungen pfändbar.
OGH 23.08.2000, 3 Ob 75/00a