( § 82 Abs 1, § 83 EStG ) Der Arbeitnehmer ist - ungeachtet der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer - Steuerschuldner. Der Arbeitgeber zahlt mit der Abfuhr der vom Arbeitnehmer einbehaltenen Lohnsteuer eine fremde Schuld iSd § 1358 ABGB, für die er persönlich haftet. Er tritt daher nach dieser Vorschrift in die Rechte des Gläubigers ein und ist befugt, vom Arbeitnehmer den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern. ASG Wien 25.01.2001, 4 Cga 175/00h, rk.