( § 16 Abs 1, § 76 Abs 2, § 69 ASVG ) Beitragsdifferenzen zur Höchstbeitragsgrundlage eines Selbstversicherten in der Krankenversicherung, die für die Zeit vor dem der nachträglichen Antragstellung auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage folgenden Monatsersten geleistet worden sind, können auch dann nicht zurückgefordert werden, wenn die Gründe für die Herabsetzung bereits vor der Antragstellung bestanden haben.