( § 67 Abs 1 EStG ) Der nur auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogene § 67 Abs 1 EStG ist insofern sachlich gerechtfertigt, als ihm im Rahmen einer differenzierten Behandlung der Einkunftsarten bei einer Durchschnittsbetrachtung die Funktion eines Ausgleiches der für andere Einkunftsarten geltenden begünstigenden Regelungen und Dispositionsmöglichkeiten zugeschrieben werden kann. Ein Rechtsanwaltssubstitut, der sein Pauschalhonorar 14-mal jährlich ausbezahlt erhält, kann daher die steuerliche Begünstigung der Sonderzahlungen weder analog noch aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen in Anspruch nehmen.