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§ 82 lit f und lit g GewO

ARD 5232/11/2001 Heft 5232 v. 24.7.2001

( § 82 lit f und lit g GewO ) Für die Verwirklichung des Entlassungsgrundes der beharrlichen Vernachlässigung von Pflichten gemäß § 82 lit f GewO ist es erforderlich, dass der Arbeitnehmer ein pflichtwidriges und schuldhaftes Verhalten an den Tag legt, das überdies noch beharrlich sein muss. Erfasst wird dabei jede Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung jener mit der Erbringung der Arbeitsleistung verbundenen und zumutbaren Pflichten, die den Arbeitnehmer aus dem Arbeitsvertrag, der Betriebsvereinbarung, dem Kollektivvertrag oder dem Gesetz treffen. Hat der Arbeitnehmer ungenau gearbeitet und ihm zugewiesene Arbeiten nicht ordnungsgemäß und entgegen den erteilten Weisungen ausgeführt, rechtfertigt dieses Verhalten eine Entlassung nach § 82 lit f GewO. Hat er überdies noch „erpresserische“ Äußerungen seinem Arbeitgeber gegenüber getätigt und auf diesbezügliche Vorhaltungen den Geschäftsführer beschimpft und bedroht, ist auch der Entlassungstatbestand der groben Ehrenbeleidigung oder gefährlichen Drohung nach § 82 lit g GewO verwirklicht. ASG Wien 29.11.2000, 21 Cga 222/99s, rk.

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