( § 42 Abs 2 Z 6 Wr. VBO, § 879 ABGB ) Wird ein Vertragsbediensteter ein halbes Jahr nach einer „guten“ Dienstbeurteilung bei einer neuerlichen Dienstbeschreibung allein aufgrund seines politischen Engagements bei einer für die Personalvertretungswahl wahlwerbenden Gruppierung nur noch mit “minderentsprechend“ beurteilt und aus diesem Grund nach § 42 Abs 2 Z 6 Wiener Vertragsbedienstetenordnung 1995 (Wr. VBO) gekündigt, ist die Kündigung wegen Sittenwidrigkeit iSd § 879 ABGB absolut nichtig. ASG Wien 09.11.2000, 8 Cga 115/98h, rk.