( § 87 Abs 2 GewO ) Für das Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Konkurseröffnung ist entscheidend, dass „die Gewerbeausübung“ vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist. Wird das Gewerbe im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Erlassung des die Gewerbeordnung entziehenden Bescheides aber tatsächlich nicht ausgeübt, ohne dass mit der unmittelbar bevorstehenden Wiederausübung konkret zu rechnen ist, mangelt es schon am gesetzlichen Tatbestand der Gewerbeausübung, so dass ein Absehen von der Entstehung begrifflich nicht infrage kommt. Dass mit der Aufnahme der Gewerbeausübung zu einem in weiterer Zukunft gelegenen Zeitpunkt allenfalls zu rechnen ist, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. VwGH 09.07.1998, 98/03/0186. (Beschwerde abgewiesen)