( § 863, § 1152 ABGB ) Erfuhr die Bemessungsgrundlage für einen Rentenzuschuss durch eine jahrzehntelange betriebliche Umsetzung ihre inhaltliche Determinierung dahin gehend, dass neben dem Schemabezug nur die allgemeine Zulage und die Verwaltungsdienstzulage, nicht aber die Bereichsleiterzulage berücksichtigt wurde, kann dem Begriff des Monatsentgelts bei der Bemessung des Rentenzuschusses nicht der im Arbeitsrecht allgemein geltende weite Entgeltbegriff zugrunde gelegt werden, so dass der Arbeitnehmer mangels einer davon abweichenden einzelvertraglichen Regelung nicht davon ausgehen kann, dass auch eine Bereichsleiterzulage in die Bemessungsgrundlage des Rentenzuschusses einbezogen würde. OLG Innsbruck 14.03.2000, 15 Ra 23/00w.