(§ 8 KV-Banken) Ist für die Bemessung einer Administrativpension nach § 8 KV f. die Angestellten der Banken und Bankiers betreffend Neuregelung der Pensionsrechte (Pensionsreform 1961) der pensionsfähige Jahresbezug - das ist der 14fache, schematische monatliche Gehaltsbezug zuzüglich allfälliger prozentualer Zuschläge und außertourlicher Avancements in Form von festen Beträgen - heranzuziehen, sind Überstunden als Abgeltung von Arbeitsleistungen über die Normalarbeitszeit hinaus, Bilanzgeld und Weihnachtsremuneration als freiwillige Zahlungen nicht zu berücksichtigen, da es sich dabei um keine außertourlichen Avancements in Form von festen Beträgen handelt. ASG Wien 22.11.2000, 22 Cga 54/99t, Berufung erhoben.