( § 9 Abs 1 GEG ) Bei Prüfung, ob die Einbringung von Gerichtsgebühren für den Gebührenschuldner (hier: GmbH) mit einer besonderen Härte verbunden wäre, kommt es immer auf die Verhältnisse des Einzelfalles an, wobei es Sache des Antragstellers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass bzw. die Stundung gestützt werden kann. Dass es zufolge der Inhaftierung des Geschäftsführers dem Gebührenschuldner nicht gelungen ist, eindeutige Nachweise zu erbringen, ist hiebei nicht relevant, wenn er es versäumt hat, im Behördenverfahren konkrete Angaben zu machen. VwGH 14.10.1999, 99/16/0299 (AW 99/16/0043). (Beschwerde abgewiesen)