( § 8 Abs 1 GEG idF vor BGBl 1994/682 ) Der Lauf der Verjährung einer Gerichtsgebühr beginnt nicht erst mit Ablauf des Jahres, in dem das Verfahren rechtskräftig beendet wurde, sondern nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes bereits mit Eintritt der Rechtskraft. VwGH 27.01.2000, 99/16/0283. (Bescheid aufgehoben)