( § 6 GEG ) Zahlungsaufträge zur Einbringung der Gerichtsgebühren sind Bescheide und die vorgeschriebenen Beträge sind unter Angabe der Berechnungsgrundlage unter den angewendeten Rechtsvorschriften im Zahlungsauftrag anzuführen. Ein Zahlungsauftrag, der in der dafür vorgesehenen Spalte „Gegenstand und angewendete Vorschrift“ lediglich „TP 9b“ GGG allgemein zitierte und die Frage offen ließ, welchen der mehreren, verschiedenen Gebührentatbestände dieser Gesetzesstelle er als erfüllt erachtete, ist daher rechtswidrig. VwGH 30.03.2000, 99/16/0338. (Bescheid aufgehoben)