( § 6 GEG, § 62 AVG ) Für das Verfahren zur Einbringung der Gerichtsgebühren gelten die allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Ein berichtigter Bescheid bildet daher mit dem Berichtigungsbescheid eine rechtliche Einheit. VwGH 27.01.2000, 99/16/0007. (Beschwerde abgewiesen)