( § 6 GEG ) Die Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag ist keine Voraussetzung für die Vorschreibung der Gerichtskosten. Sollte die Verfahrenshilfe später bewilligt werden, wäre von der Einbringung jener Gerichtskosten, die nach dem Verfahrenshilfeantrag aufgelaufen sind, Abstand zu nehmen, wurden sie aber bereits bezahlt, wären sie zurückzuerstatten. VwGH 20.12.1999, 98/17/0186. (Beschwerde abgewiesen)