( § 18 Abs 2 Z 2 GGG ) Eine Vereinbarung in einem Räumungsvergleich, nach der bei nicht rechtzeitiger Räumung des Bestandgegenstands ein Benützungsentgelt für den Zeitraum der titellosen Benützung zu bezahlen ist, ist als Verpflichtung auf unbestimmte Zeit anzusehen, die mit dem 10fachen der Jahresleistung für die Berechnung der Pauschalgebühr auch dann zu bewerten ist, wenn die Räumung rechtzeitig erfolgt. Aus der im Vergleich gewählten Formulierung: „Für den Fall, dass die Räumung ... nicht rechtzeitig erfolgen sollte, wird festgestellt, dass ... ein monatliches Benützungsentgelt ... bis zur tatsächlichen geräumten Übergabe oder exekutiven Räumung als vereinbart gilt“, ergibt sich von vornherein keine bestimmte zeitliche Begrenzung der vereinbarten Leistung. VwGH 16.12.1999, 99/16/0387. (Beschwerde abgewiesen)