( § 18 Abs 2 Z 2 GGG ) Wird im Zuge eines Vergleichs anlässlich einer Klage um Aufhebung einer Eigentumsgemeinschaft an einem Grundstück ein Veräußerungsverbot - außer durch die Einräumung eines Vorkaufsrechtes - durch die Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages von je 1 Mio S abgesichert, haben die Parteien ihr Interesse an dem Veräußerungsverbot mit diesem für die Gerichtsgebühr als Bemessungsgrundlage maßgeblichen Betrag bewertet. VwGH 16.12.1999, 98/16/0088. (Beschwerde abgewiesen)