( § 58 Abs 1 JN ) Die Ergänzungsgebühr im Falle eines gerichtlichen Räumungsvergleiches richtet sich nach dem Zehnfachen des Jahreswertes, wenn eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages übernommen wird. Verpflichtet sich eine Vergleichspartei, ein Bestandobjekt am festgesetzten Tag geräumt zu übergeben, und verpflichtet sie sich weiters zur Bezahlung für die Dauer der tatsächlichen Benützung des Bestandobjektes ohne zeitliche Begrenzung für den Fall, dass das Bestandobjekt zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht geräumt übergeben wurde, kann die vereinbarte Entschädigung nicht als Nebenforderung iSd § 54 Abs 2 JN qualifiziert werden. VwGH 09.11.2000, 99/16/0472. (Beschwerde abgewiesen)