( § 4 Abs 2 Z 2 lit b GGG idF vor BGBl I 2000/26 ) Für eine Abbuchungsermächtigung zur Abbuchung von Gerichtsgebühren sind vom Gebührenentrichter in der Eingabe das Konto, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind (und allenfalls einen Anschriftcode, unter dem das Konto gespeichert ist) anzugeben. VwGH 16.12.1999, 99/16/0186. (Beschwerde abgewiesen)