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§ 53 Abs 3 WFG

ARD 5228/30/2001 Heft 5228 v. 10.7.2001

( § 53 Abs 3 WFG ) Sind für die Sanierung eines Wohnobjektes in Anspruch genommene Kredite, die zusammen die von der Förderungsbehörde nach ihrer Zusicherung begünstigten Fremdmittel ausmachten, durch die Finanzierung des geförderten Objektes veranlasst, sind diesbezüglich Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte auch dann von den Gerichtsgebühren befreit, wenn sich der zugesicherte Betrag auf die tatsächlich zur Verfügung gestellte Geldsumme und nicht auf den Nennbetrag des Pfandrechtes bezieht. Der Kreditnehmer kann den ihm gewährten Kredit nur bis zur Höhe der Kreditsumme und nicht als Höchstbetragshypothek in Anspruch nehmen, weil einer solchen Hypothek insoweit die Funktion einer Nebengebührensicherstellung zukommt. VwGH 17.02.2000, 97/16/0298. (Bescheid aufgehoben)

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