( § 70 Abs 2 idF vor BGBl I 1998/138, § 77 Abs 2, § 101 ASVG, § 13 Abs 2 AVG ) Ein mehrfach Versicherter, dessen Beitragsgrundlage insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage überschreitet, verliert den Anspruch auf Rückerstattung des Überschreitungsbetrages bei verspätetem Anbringen eines schriftlichen Antrages auf Erstattung auch dann, wenn er einen mündlichen Antrag rechtzeitig erhoben hat.
VwGH 14.03.2001, 98/08/0411