( § 4 Abs 3 Z 7 AuslBG ) Liegen die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen einen negativen Asylbescheid durch den VwGH und der Erlass des BMI, mit dem dem Ausländer die Wiedereinreise gestattet wurde, vor, kann eine Beschäftigungsbewilligung auch dann erteilt werden, wenn das Asylverfahren des Ausländers negativ abgeschlossen wurde und seine vorläufige Aufenthaltsberechtigung daher erloschen ist. VwGH 18.12.1998, 96/09/0386. (Bescheid aufgehoben)