( § 4 Abs 6 Z 3 lit c AuslBG ) Selbst wenn ein öffentliches oder gesamtwirtschaftliches Interesse an der Beschäftigung eines Ausländers (hier: als Koch) tatsächlich besteht, lässt § 4 Abs 6 Z 3 AuslBG die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung bei Überschreitung der Landeshöchstzahl nur zu, wenn das öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interesse die Beschäftigung des Ausländers erfordert. Es muss sich somit um ein qualifiziertes Interesse handeln.