( § 4 Abs 6, § 13b AuslBG ) Die Erteilung oder Versagung einer Erlaubnis zur Beschäftigung eines Staatsangehörigen Bangladeschs (hier: im Falle einer Höchstzahlenüberschreitung als Küchenhilfe) durch einen inländischen Arbeitgeber betrifft keinen gemeinschafts- bzw. europarechtlich erfassten Bereich, bleibt es doch einem Mitgliedstaat auch nach dem EU-Beitritt unverändert überlassen, die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer aus Nichtmitgliedstaaten oder aus Nichtvertragstaaten eines Assoziationsabkommens (hier: EWG-Türkei) durch inländische Arbeitgeber ohne Verletzung von Gemeinschaftsrecht eigenständig zu regeln. Beabsichtigt ein Arbeitgeber weder einen Arbeitnehmer aus einem anderen Mitgliedstaat der EU noch einen türkischen Staatsangehörigen zu beschäftigen, fehlt auch dann ein Anknüpfungspunkt zu einem vom Assoziationsabkommen EWG-Türkei erfassten Sachverhalt im Bereich der Assoziationsfreizügigkeit, wenn man davon ausgeht, dass unter den Anwendungsbereich des ARB 1/80 fallende türkische Staatsbürger und andere EU-Bürger in die Berechnung der Höchstzahlen miteinbezogen worden sind. VwGH 31.01.2001, 99/09/0159. (Beschwerde abgewiesen)