( § 50, § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ) Fehlt bezüglich der Hauptsache einer Berufungsentscheidung ein Anfechtungsinteresse, kann dieses nicht durch das Interesse an der Beseitigung der Kostenentscheidung der zweiten Instanz ersetzt werden. Rekurse gegen einen Beschluss des Gerichtes zweiter Instanz im Kostenpunkt sind jedenfalls unzulässig. OGH 31.05.2000, 9 Ob A 133/00z .