( § 50, § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ) Ist das Anfechtungsinteresse bezüglich der Hauptsache nicht nachträglich weggefallen, sondern bestand es bereits bei Erhebung des Rechtsmittels nicht mehr, kann das Interesse an der Beseitigung der Kostenentscheidung des Gerichts zweiter Instanz allein nicht die für ein Rechtsmittel an den OGH erforderliche Beschwer begründen. OGH 08.06.2000, 8 Ob A 135/00m .