( § 41 Abs 1, § 212 ZPO ) Weisen sämtliche in einem Protokollberichtigungsantrag aufgezeigten Fehler keinen sinnstörenden Charakter auf, weil die wahre Bedeutung der offenkundig nur durch Diktat- oder Schreibfehler entstellten Passagen jeweils leicht erkennbar ist, ist ein Protokollberichtigungsantrag keinesfalls zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig, so dass ein Kostenzuspruch schon aus diesem Grund nicht in Betracht kommt. OLG Wien 22.05.2000, 10 Ra 61/00i.