( § 43 Abs 1 ZPO ) Bei einem Durchdringen des Klägers mit 37% bewegt sich ein Kostenzuspruch von einem Drittel an den Beklagten anstelle einer durch einen Taschenrechner oder einen Computer provozierten Scheingenauigkeit durchaus im Bereich der gesetzmäßigen Kostenbestimmung (Kostenrekurs in Verfahrensentscheidung ASG Wien 31. 1. 2000, 8 Cga 162/98w, ARD 5121/15/2000). OLG Wien 02.05.2000, 8 Ra 108/00m.