( § 41, § 50 ZPO, § 2 ASGG ) Erfolgt in einem durch das Berufungsgericht in einem arbeitsrechtlichen Verfahren eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren vor dem VfGH gemäß § 27 VfGG kein Kostenzuspruch, ist der obsiegenden Partei im zugrunde liegenden arbeitsgerichtlichen Verfahren unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie mit ihrem Standpunkt, der zur Abweisung der Anträge des Berufungsgerichts durch den VfGH geführt hat, durchgedrungen ist, der Ersatz jener Kosten zuzusprechen, die ihr in dem angeregten Gesetzesprüfungsverfahren entstanden sind, so etwa für eine Äußerung und die ergänzende Vorlage an den VfGH (vgl. VfGH 20. 6. 1997, B 2202/95, ARD 4893/38/97 und VfGH 16. 12. 1998, B 827/97 u.a., ARD 5035/19/99). OLG Wien 16.05.2000, 7 Ra 33/00z.