( § 41 ZPO ) Hat eine Partei ihren Sitz in Wien und erstattet sie kein Vorbringen, dass zwischen ihr und ihrem Vertreter mit Kanzleisitz in Mödling ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht (z.B. weil er sie ständig vertrete) und daher die Beiziehung eines außerhalb des Gerichtsortes ansässigen Rechtsanwaltes erforderlich war, gebührt nur ein 50%iger Einheitssatz. OLG Wien 29.05.2000, 10 Ra 134/00z, Revision unzulässig.