( § 9 BAO ) Der Abschluss eines Mantelzessionsvertrages ist dem Geschäftsführer dann vorzuwerfen, wenn er es durch entsprechende Vertragsgestaltung unterlassen hat dafür vorzusorgen, dass auch im Falle einer - bei Aufwendung der entsprechenden Sorgfalt nicht unvorhersehbaren - Änderung der Verhältnisse die Bedienung der anderen Schulden, insbesondere der Abgabenschulden, nicht durch den Zessionsvertrag beeinträchtigt wird.