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Lohnsteuerhaftung des Geschäftsführers

ARD 5227/40/2001 Heft 5227 v. 6.7.2001

( § 9 BAO, § 78 Abs 3 EStG ) Wird einbehaltene Lohnsteuer nicht abgeführt, haftet der Geschäftsführer auch dann, wenn er sonst alles getan hat, um die Fortführung des Betriebes zu ermöglichen, und andernfalls die Arbeitnehmer überhaupt nicht bezahlt hätten werden können. Ein Mantelzessionsvertrag mit einer Bank stellt eine abgabenrechtliche Pflichtverletzung dar, wenn der Geschäftsführer damit rechnen muss, durch die Zession die liquiden Mittel zur Berichtigung anderer Schulden, insbesondere der Abgabenschulden, zu entziehen.

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